
Institut für Chemie und Biologie des Meeres (ICBM)
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FördervereinMeeres-Umwelt-WissenschaftenOldenburg e.V. (Muwi)
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Der Förderverein ist als gemeinnützig tätiger Verein im Jahre 2002 gegründet worden. Er möchte das regional, national und international in Forschung und Lehre eingebundene
Institut für Chemie und Biologie des Meeres (ICBM)
der
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
bei der Bewältigung seiner Aufgabenstellungen nach Kräften finanziell, materiell und soweit möglich auch personell unterstützen. Der Verein will die Aktivitäten des ICBM an seinen beiden Standorten in Oldenburg und Wilhelmshaven stärken und dadurch helfen, die vermehrte und verbesserte Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten und Ausbildungs- und Beratungsvorhaben im ICBM zu ermöglichen.
Diese Unterstützung erstreckt sich dabei weitreichend auf die Förderung
- der grundlagenorientierten und angewandten Meeres- und Umwelt-
forschung bis hin zur Technologieentwicklung,
- des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Pflege von Kontakten im In- und Ausland,
- der Hilfestellung bei Ausstellungen und Veranstaltungen im fachspezifischen und populärwissenschaftlichen Bereich,
- des Kontakts zwischen den ehemaligen Studierenden und Mitarbeitern des ICBM und dem Institut,
- der Öffentlichkeitsarbeit und der Bildung von gesellschaftlichen Gruppen,
der Zusammenarbeit mit Institutionen, Organisationen undBehörden im regionalen, nationalen und internationalen Rahmen.
Werden Sie Mitglied!
Unsere Einladung richtet sich an Freunde des ICBM und der Meereswissenschaften, und in erster Linie an frühere StudentInnen und Studenten und Mitarbeiter des ICBM. Der Förderverein hilft Ihnen, den Kontakt zum ICBM zu halten. Der jährlilche Mitgliederbeitrag ist 40 Euro (StudentInnen und Doktoranden 5 Euro).
Anmeldeformular
Der Vorstand
Prof. Dr. Hans-Jürgen Brumsack, Vorsitzender, Tel. 0441/798-3584
brumsack[at]icbm.de
Prof. Dr. Meinhard Simon, 1. stellvertretender Vorsitzender , Tel. 0441 / 798-5361
Meinhard.simon[at]icbm.de
Dr. Rainer Reuter, 2. stellvertretender Vorsitzender, Tel. 0441 / 798-5322
Rainer.reuter[at]uni-oldenburg.de
Prof. Dr. Ulrike Feudel, Schatzmeisterin, Tel. 0441 / 798-2790
feudel[at]icbm.de
Dr. Thomas Klenke, Schriftführer, Te. 0441 / 798-5276
klenke[at]icbm.de
Satzung
des
Fördervereins Meeres-Umwelt-Wissenschaften Oldenburg e.V. (muwi)
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
"Förderverein Meeres-Umwelt-Wissenschaften Oldenburg e. V."
(abgekürzt: muwi)
Er hat seinen Sitz in Oldenburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter VR 2441 eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Unterstützung des Der Verein hat die Aufgabe, das Instituts für Chemie und Biologie des Meeres (ICBM) der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (im Folgenden ICBM) bei der Verfolgung seiner Ziele gemäß der Institutsordnung zu unterstützen. Dazu zählen insbesondere: Zu den Aufgaben des Vereins gehört die ideelle und materielle Unterstützung des ICBM durch geeignete Aktivitäten in folgenden Bereichen:
- Grundlagenforschung zur Erforschung von Küsten und Flachmeeren mit Schwerpunkten in Bereich von Nordseeküste, Wattenmeer und offener Nordsee,
- Angewandte Meeres- und Umweltforschung,
- Forschung und Entwicklung im Bereich mariner Technologie,
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Bereitstellung von notwendiger Literatur, Übungs- und Arbeitsgeräten, Räumen und Forschungsfahrzeugen,
- Vorbereitung und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
- Verbreiterung des Wissens über die Grundlagen und Ergebnisse der Arbeiten des ICBM in der Gesellschaft vor allem durch Kooperation mit weiteren Bildungseinrichtungen und öffentliche Präsentationen und Informationsveranstaltungen,
- Förderung des Kontakts und der Verbundenheit von ehemaligen Studierenden und Mitarbeitern des ICBM mit dem Institut ,
- Förderung nationaler und internationaler Kontakte von Mitgliedern des ICBM,
- Kooperation zwischen ICBM und den regionalen Institutionen, Organisationen und Behörden.
Der Verein arbeitet bei der Umsetzung seiner Ziele mit Vertretern und Einrichtungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Universitätsgesellschaft Oldenburg zusammen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1977 (BGBl). I, S. 613). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel und etwaigen Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielsetzungen des Vereins verpflichtet fühlt. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen. Über eine Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand. Über Widersprüche gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die binnen eines Monats einzulegen sind, entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung einer juristischen Person oder Tod. Der Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
- Personen, die sich um den Verein oder das ICBM besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Wenn ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder sein Verhalten dem Ansehen und den Zielen des Vereins schadet, kann es auf Antrag von mindestens drei Vereinsmitgliedern durch Beschluss des Vorstands mit qualifizierter Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der Vorstandsmitglieder. Über einen Ausschlussantrag kann nur entschieden werden, wenn dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben war. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Vereinsmitglied ist der bevorstehende Ausschluss unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das Vereinsmitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Vereinsmitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Vereinsmitglieds.
- Die Pflicht, rückständige Beiträge zu zahlen, wird durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
§ 5
Beiträge
Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Einzahlung des Beitrages ist bis zum 31. Mai eines jeden Jahres auf eines der Vereinskonten vorzunehmen.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie dient der Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach dieser Satzung der Vorstand zuständig ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Wahl der Kassenprüfer, die Höhe des jährlichen Beitrages, den jährlichen vom Vorstand aufgestellten Haushalts/Wirtschaftsplan sowie über beantragte Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und den Ausschluss von Mitgliedern erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung, die spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung den Mitgliedern mit der vorgesehenen Tagesordnung vorliegen muss. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter leitet die Sitzung der Mitgliederversammlung.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Das ICBM wird eingeladen, einen Bericht über seine Tätigkeit abzugeben. Im Anschluss hieran soll eine allgemeine Aussprache stattfinden, die den Mitgliedern des Vereins Gelegenheit gibt, auf die Tätigkeit des Vereins und die Aktivitäten des ICBM einzugehen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Zahl der erschienenen Mitglieder und die gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem Versammlungsleitereinem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. In dem Antrag ist der Beratungsgegenstand anzugeben. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich den Mitgliedern vorliegen.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- einem Vorsitzenden
- einem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- einem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- einem Schatzmeister
- einem Schriftführer.
Der Vorstandsvorsitzende ist gleichzeitig Sprecher des Vereins und kann sich von einem stellvertretenden Vorsitzenden seiner Wahl vertreten lassen. Den beiden stellvertretenden Vorsitzenden obliegt nach Absprache die Stellvertretung des Schatzmeisters und des Schriftführers.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende. Jedes vorbezeichnete Mitglied des Vorstandes ist gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Verpflichtungen des Vereins von mehr als 500 Euro bedürfen der Unterschrift des gesamten Vorstandes im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung schriftlich in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wehr mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Der alte Vorstand bleibt bis zum Zeitpunkt der Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Nach einer Neuwahl hat der alte Vorstand innerhalb von acht Wochen die Geschäfte an den neuen Vorstand zu übergeben.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, leitet die Vereinsarbeit und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf oder auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des von ihm mit der Leitung der Sitzung Beauftragten. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandmitglied widerspricht. Alle Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält keine finanziellen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Kassenprüfer
Innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen. Die Rechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
§ 11
Auflösung
- Im Falle der beantragten Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung acht Wochen vor der Versammlung einzuberufen.
- Sind in dieser Versammlung weniger als drei Viertel aller Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag zur Auflösung des Vereins nicht zurückgezogen wird, erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann dann durch eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen.
- Bei der Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an das ICBM, das dieses im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Oldenburg, den 08. Juni 2002
